Allgemeine Geschäftsbedingungen Baltic smart Energy

AGB

Einkaufsbedingungen siehe weiter unten (bitte hier klicken)

Allgemeine Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Serviceleistungen
der Baltic smart Energy GmbH & Co. KG

(nachfolgend auch Baltic smart Energy)


1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle Verträge zwischen uns (Baltic smart Energy) und unseren Auftraggebern bzw. Kunden; die Anwendbarkeit entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen wird ausgeschlossen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), welche abweichende oder ergänzende Regelungen enthalten, werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie wir diesen ausdrücklich schriftlich, durch einen zur Vertretung bevollmächtigten Mitarbeiter der Baltic smart Energy zugestimmt haben.

1.2 Der Vertrag wird zwischen der Baltic smart Energy und unserem Kunden geschlossen. Ein Vertrag kommt auch durch die Annahme einer Bestellung zu diesen Bedingungen zustande. Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen uns und unseren Kunden. Allgemeine Einkaufskonditionen oder ähnliche Bedingungen unserer Kunden werden ausgeschlossen und gelten nicht. Diese AGB gelten nicht für Verbraucherverträge, wobei unsere Kunden zustimmen, dass Betreiber von Windkraftanlagen einen eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten und eine gewerbliche Tätigkeit ausüben.

1.3 Unsere AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die von Baltic smart Energy erbracht und angeboten werden, insbesondere aber nicht ausschließlich für:

  1. Wartung von Windkraftanlagen
  2. den Verkauf von Waren
  3. Dienstleistungen.
  4. Sie gelten dementsprechend für Kauf (Liefer-), Werk- und Dienstleistungsverträge. Anstelle der Annahme der gelieferten Ware tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.

1.4 Mehrere Auftraggeber haften uns als Gesamtschuldner für die Pflichten aufgrund eines abgeschlossenen Vertrages. Sämtliche Personen des Auftraggebers sind uns gegenüber zur Entgegennahme und Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen bevollmächtigt, sofern keine anderweitige, ausdrückliche Mitteilung des Auftraggebers vorliegt.

1.5 Etwaige Rechte, die der Baltic smart Energy nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften über diese Geschäftsbedingungen hinauszustehen, bleiben unberührt, sofern keine abweichende Regelung enthalten ist oder getroffen wurde.


2. Leistungen

2.1 Gescannte Angebotsbestätigungen, die per E-Mail versendet wurden, sind verbindlich und gelten wie Telefaxmitteilungen. Das jeweilige Angebot an den Kunden ist für den Leistungsumfang in jedem Einzelfall entscheidend. Das Angebot bezieht sich auf die vom Kunden vor Angebotserstellung zum Auftrag gemachten Angaben. Etwaige Mehrkosten, die aufgrund von Abweichungen zum Auftrag entstehen und aus den Angaben des Kunden nicht ersichtlich waren, gehen zu Lasten des Kunden. Auflagen und Bedingungen, die von den zuständigen Aufsichts- oder Genehmigungsbehörden angefordert und durchgesetzt werden, können nur eingehalten werden, wenn sie der Baltic smart Energy unverzüglich bekannt gegeben werden. Verspätungen und sämtliche Mehrkosten dafür gehen zu Lasten des Kunden.

2.2. Alle von uns beigefügten Unterlagen und Daten wie illustrative Abbildungen, Diagramme, Zeichnungen oder ähnliche Dokumente sowie Angaben zu Metriken und Lehren, Gewichten, Leistungen, Leistungsanforderungen, Betriebskosten usw., sind indikativ und dienen ausschließlich der Orientierung. Sie sind nur dann und nur insoweit verbindlich, als die Dokumentation ausdrücklich als verbindlicher Vertragsbestandteil bezeichnet ist; auch als verbindlich bezeichnete Dokumente gelten mit den im Einzelfall einschlägigen DIN-Toleranzen und üblichen Spannbreiten.

2.3 Wir sind berechtigt, Leistungen ganz oder zu einem Teil der vereinbarten Leistungen an Subunternehmer zu vergeben und von diesen erbringen zu lassen. Die Baltic smart Energy und gegebenenfalls beauftragte Nach- und Subunternehmer erbringen die vereinbarten Leistungen nur mit qualifiziertem Fachpersonal, das mit den jeweiligen Anlagentypen vertraut und in der Lage ist.


3. Zahlungen


3.1 Die gesetzliche Umsatzsteuer bzw. VAT ist – sofern nicht ausdrücklich gesondert ausgewiesen - nicht im Preis enthalten und wird nach Rechnungslegung in der am Tage der Rechnungstellung geltenden gesetzlichen Höhe geschuldet.

3.2 Aufträge, für die nicht ausdrücklich Pauschalpreise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Bestellung jeweils geltenden Listenpreisen der Baltic smart Energy berechnet (im Falle von Kauf- oder Mietverträgen) bzw. nach Stundenlöhnen, Spesen und Reisekosten (im Falle von Werk- und Dienstverträgen) auf der Basis der „Preisinformation“ (Kostensätze für zeit- und materialbasierte Arbeit) in Rechnung gestellt. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit abgerechnet. Der Einsatz von technischen Geräten und Zusatzgeräten (z.B. Arbeitsplattformen, Hebezeugen Kränen usw.) wird in derartigen Fällen auch zeit- und materialgerecht gemäß den Kostensätzen abgerechnet.

3.3. Alle Zahlungen der Kunden sind ohne Abzug irgendwelcher Art innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zu leisten. Ist die Rechnung nicht binnen drei Tagen nach Rechnungslegung beim Kunden eingegangen, so ist die Verspätung vom Kunden nach Eingang der Rechnung zu rügen; in diesem Falle endet die Zahlungsfrist 14 Tage nach Eingang der Rechnung beim Kunden.

3.4 Wird in dem Angebot auf die Gefahr von Mehrkosten durch Wetterbedingungen hingewiesen, so sind diese vom Kunden zu erstatten, sofern witterungsbedingte Mehrkosten (Wartezeiten, Verzögerungen) tatsächlich eintreten.

3.5 Es ist dem Kunden nicht gestattet, etwaige Versicherungsleistungen oder Zahlungen Dritter zur Bedingung von eigenen Zahlungen des Kunden an die Baltic smart Energy zu machen. Die Aufrechnung des Kunden mit Forderungen aus anderen Geschäften ist ausgeschlossen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht wegen eigener Ansprüche oder die Aufrechnung mit Forderungen gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ausüben; im Übrigen ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und Aufrechnungsansprüchen des Kunden gegen die Forderungen von Baltic smart Energy ausgeschlossen.

3.6 Sämtliche Zahlungen sind während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz für gewerbliche Kunden zu verzinsen. Der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins gemäß § 353 HGB bleibt davon unberührt. Es ist der Baltic smart Energy gestattet, einen eigenen höheren Verzugsschaden gegen Nachweis geltend zu machen.


4. Nebenpflichten des Kunden

4.1 Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, Rollgelder, Transport- und Verpackungskosten trägt der Kunde, soweit keine anderweitige Regelung getroffen wurde.

4.2 Der Kunde hat eine für die Auftragsdurchführung angemessene Zuwegung sowie den Zugang zu den Windkraftanlagen zu gewährleisten, wenn dies für die Lieferung und / oder für die Installation der Komponenten oder die Erbringung der Leistungen erforderlich ist (z.B. Achslast bis zu 12 Tonnen und Übermaße). Daneben sind alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Angaben und Daten im Besitz des Kunden Baltic smart Energy frühestmöglich, jedoch spätestens vor dem Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen. Die vollständige Übermittlung an Baltic smart Energy ist Voraussetzung für die Ausführung der Arbeiten. Eventuelle Verzögerungen und Mehraufwand, der aus unterlassener oder verspäteter Datenübermittlung resultiert, gehen zu Lasten des Kunden.

4.3 Der Kunde gewährt Baltic smart Energy entweder direkt oder durch Bevollmächtigte den freien Zutritt zu dem Ort, an dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen und zu den Windenergieanlage(n) sowie zu allen anderen technischen Installationen an denen Arbeiten zu verrichten sind oder deren Zugang aus technischen oder aus Gründen der Sicherheit zur Durchführung der Arbeiten erforderlich ist. Der Kunde ist dazu verpflichtet, Baltic smart Energy den Zugang zum Steuerungssystem der Windenergieanlage(n) bereitstellen, soweit dies für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich ist.

4.4 Ferner ist der Kunde dazu verpflichtet, Baltic smart Energy ausführlich über alle durchgeführten Änderungen an den Windenergieanlage(n) zu informieren.


5. Terminbestimmungen

5.1 Die Vereinbarung von Fertigstellungsterminen bedarf der Schriftform. Fertigstellungstermine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Für die Einhaltung von Fertigstellungsterminen ist es ausreichend, wenn die Arbeiten in einem abnahmefähigen Zustand sind.

5.2 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.


6. Eigentumsvorbehalt / Gefahrenübergang

6.1 Die Baltic smart Energy bleibt Eigentürmer aller ausgelieferten Waren bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen, die im Vertrag mit dem Kunden vereinbart wurden. Gelieferte Gegenstände verbleiben darüber hinaus im Eigentum der Baltic smart Energy (Vorbehaltsware) bis sämtliche Forderungen von Baltic smart Energy gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsbeziehung erfüllt sind.

6.2 Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde nicht berechtigt, die gelieferten Gegenstände zu verkaufen, zu verpfänden, zu verwerten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden oder zu vermischen. Er ist zudem verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln, instand zu halten und auf eigene Kosten ausreichend zu versichern.

6.3 Ausgetauschte (Alt-)Teile gehen in das Eigentum der Baltic smart Energy über. Sollte eine Begutachtung der ausgetauschten Komponenten gewünscht sein, ist es erforderlich, dies bei Auftragsvergabe bzw. bei Vertragsabschluss schriftlich mitzuteilen. Die zu begutachtende Komponenten können dann durch den Kunden an einem vom Kunden zu benennenden Ort zu einem vereinbarten Termin (maximal 4 Wochen nach Ausbau) auf Kosten des Kunden begutachtet werden.

6.4 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Baltic smart Energy - unbeschadet ihrer sonstigen Rechte - nach Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die erhaltene Ware unverzüglich herauszugeben. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

6.5 Mit Empfang bzw. Abnahme von Liefergegenständen geht die Gefahr auf den Kunden über. Bei Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wird, unabhängig davon, wer den Transporteur beauftragt hat. Verzögert sich der Beginn einer Leistung oder die Lieferung oder verzögert sich die Inbetriebnahme- oder die Durchführung eines Tests des Kunden aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind oder verzögert der Kunde die Abnahme aus anderen, in seinem Mitwirkungsbereich liegenden Gründen, so geht die Gefahr mit Beginn der Verspätung auf den Kunden über. Der Kunde trägt ab diesem Zeitpunkt die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung und des Verlusts der Gegenstände.

6.6 Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen ab- bzw. entgegenzunehmen, sobald er über die Fertigstellung informiert worden ist. Sollte sich die Lieferung und / oder Leistung als nicht vertragsgemäß erweisen, ist Baltic smart Energy verpflichtet, Mängel in angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel keine wesentliche Bedeutung für die Interessen des Kunden hat oder Folge von Umständen ist, für die der Kunde verantwortlich ist. Liegt kein wesentlicher Mangel vor, ist der Kunde nicht berechtigt, die Abnahme zu verweigern. Außer der Nachbesserung kann Baltic smart Energy auch den Austausch eines Liefergegenstandes vornehmen, falls die Mängelbeseitigung andernfalls zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führt. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von Baltic smart Energy oder findet keine förmliche Abnahmeprüfung statt, so gilt die Abnahme als erfolgt, nachdem eine Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Fertigstellung der Lieferungen und Leistungen abgelaufen ist.


7. Vertraulichkeit

7.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, die Vertraulichkeit aller erhaltenen Dokumente und aller technischen und kaufmännischen Informationen zu wahren und sie ausschließlich zum Zweck des Vertrages zu verwenden. Sollte es notwendig werden, diese Dokumente und Informationen an Dritte weiterzugeben, wird die zur Weitergabe bereite Vertragspartei eine vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei einholen und sicherstellen, dass der jeweils Dritte alle erhaltenen Dokumente und Informationen streng vertraulich behandelt. Dies gilt nicht, sofern

  1. die Informationen oder Dokumente öffentlich bekannt sind oder von einer Drittpartei veröffentlicht wurden,
  2. die Verpflichtung besteht, Dokumente oder Informationen aufgrund gesetzlicher Regelung oder anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, in Gerichtsverfahren oder auf Antrag einer Verwaltungs- oder Regulierungsbehörde offen zu legen,
  3. Dokumente oder Informationen an einen Wirtschaftsprüfer, der mit der Prüfung des Jahresabschlusses des Vertragspartners betraut ist, zu übermitteln sind;
  4. der Vertragspartner eine vorherige schriftliche Zustimmung zur Weitergabe von Informationen oder Unterlagen erteilt hat.

7.2 Wenn Informationen oder Dokumente (öffentlich) bekannt gegeben wurden, wird die Vertragspartei die andere darüber informieren.


8. Lizenzen und Nutzungsrechte

8.1 Soweit die erbrachten Lieferungen und Leistungen die Lieferung und / oder Installation von EDV-Programmen beinhalten, gewährt Baltic smart Energy dem Kunden eine nicht-exklusive, nicht übertragbare und eingeschränkte Lizenz zur Nutzung der Software im vertraglich vereinbarten Rahmen am Standort der jeweiligen Windkraftanlage bzw. des Windparks. Das Nutzungsrecht besteht ausschließlich zur Verwendung in Verbindung mit dem Liefer- bzw. Leistungsgegenstand oder der durchgeführten Arbeit und ausschließlich in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bedingungen. Die beschränkte Lizenz beinhaltet weder das Recht, die Programme oder Materialien zu kopieren, zu ändern, noch das Recht, die Software oder das Fachwissen an einen Dritten ganz oder teilweise zu übertragen, Unterlizenzen zu erteilen oder Anwendungen Dritten zur Verfügung zu stellen, es sei denn, die Baltic smart Energy hat ihre vorherige Zustimmung schriftlich erteilt.

8.2 Der Kunde kann jedoch die Lizenz zusammen mit dem Liefergegenstand oder der Leistung an einen Dritten übertragen, der die Windenergieanlage(n) oder den Windpark erwirbt. In diesem Fall ist die Baltic smart Energy vorher über die Übertragung zu informieren. Die Baltic smart Energy kann der Übertragung nur aus wichtigem Grund widersprechen, z.B. falls gegen den Erwerber aus anderen Verträgen offene Forderungen bestehen, auch wenn diese bestritten sind.

8.3 Soweit im Zuge der Durchführung eines Auftrags Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen u. Ä. erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, räumt Baltic smart Energy dem Kunden hieran ein Einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck berechtigt und erforderlich ist. Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht mit übertragen, insb. ist der Kunde nicht berechtigt, Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen u. Ä. der Baltic smart Energy zu verändern (zu bearbeiten) oder diese außerhalb seines Geschäftsbetriebes irgendwie zu nutzen. Die Baltic smart Energy, ihre Mitarbeiter und Auftragnehmer einschließlich die von Baltic smart Energy beauftragten, externen Sachverständige werden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht ohne Zustimmung Dritten offenbaren und verwerten. Um Leistung und Ergebnisse im Kundeninteresse zu verbessern, kann Baltic smart Energy die verwendeten Daten und Erkenntnisse anonymisiert für weitere Auswertungen und Projekte verwenden, sowie von Unterlagen, die uns zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, Kopien für den eigenen Gebrauch fertigen und verwenden.


9. Gewährleistung

9.1 Die Ausübung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden setzt voraus, dass der Liefergegenstand, soweit nicht eine förmliche Abnahme erfolgt, unverzüglich nach Erhalt überprüft und Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Erhalt der Ware, an Baltic smart Energy nachvollziehbar in Textform mitgeteilt werden. Verborgene Mängel müssen Baltic smart Energy unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform mitgeteilt werden. Bei versäumter oder unsachgemäßer Untersuchung und/oder versäumter/verspäteter Mängelanzeige ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Rügt der Kunde einen Mangel, stellt die Untersuchung des Liefergegenstandes und die Durchführung von Reparaturarbeiten bzw. der Einbau von Ersatzteilen kein Eingeständnis eines Mangels oder der Verantwortlichkeit von Baltic smart Energy dar, sofern keine dahingehende Erklärung vorliegt.

9.2 Baltic smart Energy ist berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde sämtliche fälligen Zahlungen geleistet hat. Der Kunde ist jedoch berechtigt, ein im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises, höchstens jedoch 20% des Auftragswertes, zurückzubehalten.

 9.3 Gewährleistungsansprüche verjähren jeweils nach Ablauf von zwölf Monaten ab Gefahrübergang, spätestens nach Lieferung oder Leistung oder nach Fertigstellung der Arbeiten, es sei denn, eine längere Frist ist gesetzlich vorgeschrieben oder eine längere Verjährungsfrist ist im Angebot angegeben worden oder vertraglich vereinbart.

9.4. Jeder Gewährleistungsanspruch muss uns bis zum Ende der Gewährleistungsfrist unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Baltic smart Energy wird der Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln ausschließlich durch Nachbesserung oder Nachlieferung nach unserer Wahl nachkommen. Der Kunde hat kein Recht, ohne unsere schriftliche Zustimmung die Arbeiten von einem Dritten ausführen zu lassen.


10. Haftung

10.1 Die Baltic smart Energy haftet unbeschränkt bei

  1. Verletzung einer Garantie,
  2. bei Arglist oder Vorsatz, einschließlich Arglist oder Vorsatz unserer Erfüllungsgehilfen;
  3. aufgrund grob fahrlässigem Fehlverhalten unserer Inhaber, Organe oder leitenden Angestellten;
  4. aufgrund zwingender Produkthaftungsvorschriften;
  5. bei schuldhaften Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

10.2 Unsere Haftung ist in allen übrigen Fällen, insbesondere bei einfacher Fahrlässigkeit auf solche Schäden beschränkt, die bei der Auftragserteilung hätten vernünftigerweise erwartet und vorausgesehen werden können. Unsere Haftung ist ferner beschränkt auf den zweifachen Betrag des Auftragswertes und auf höchstens EUR 100,000. - je Schadensfall; es gilt der jeweils niedrigere Wert. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB, sowie für Ansprüche auf Ersatz nutzloser Aufwendungen und für persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.3 Die Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden wie Produktionsverlust, Einnahmen- oder Gewinnausfall wird ausgeschlossen.


11. Höhere Gewalt

11.1 Keine Vertragspartei übernimmt eine Haftung oder Verantwortung, wenn sie durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert wird. Um Fälle höherer Gewalt handelt es sich insbesondere bei schlechtem Wetter für einen Zeitraum von mehr als 7 Kalendertagen während der vorgesehenen Wartungs-, Instandhaltungs- oder Reparaturtermine für eine Windkraftanlage oder in einem Windpark (wenn und soweit die vertraglich vorgesehenen Arbeiten hierdurch beeinträchtigt werden). Fälle höherer Gewalt sind daneben u.a. Blitzschlag, Erdbeben, Arbeitskampf, Feuer, Krieg oder Mobilmachung, Aufruhr, politische Unruhen, Enteignung, Epidemien, Überschwemmung, Explosion oder Insolvenz eines Komponentenlieferanten, sofern nachweislich kein Ersatz bei anderen Herstellern beschafft werden kann.

11.2. Sofern ein Ereignis höherer Gewalt länger als vier aufeinander folgende Kalendermonate andauert, sind wir berechtigt, den betreffenden Vertrag schriftlich zu kündigen.

11.3. Die von höherer Gewalt betroffene Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sobald das Hindernis vorliegt, das auf höhere Gewalt und ihre Wirkung zurückzuführen ist.


12. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

12.1 Es gilt deutsches Recht.

12.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit uns bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie Gerichtsstand ist der Sitz der Baltic smart Energy. Wir sind jedoch berechtigt, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen.

12.3 Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.

12.4.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein, oder sollten die Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten, oder einzelne Regelungen undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für Vertragslücken.


Stand: Januar 2021




Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Baltic smart Energy GmbH & Co. KG


(nachfolgend auch Baltic smart Energy)


1. Geltungsbereich

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten und Auftragnehmer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vertrages schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung von Geschäftsbedingungen, soweit diese von den Regelungen dieser Einkaufsbedingungen abweichen.


2. Bestellungen und Aufträge

1. Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran vierzehn Tage nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung bei uns.

2. Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.

3. Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.


3. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.

3. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

4. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto, andernfalls im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

5. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind un­sere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Absatz 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

6. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.


4. Lieferzeit und Lieferung, Gefahrenübergang

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

3. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür eine Mahnung unsererseits bedarf.

4. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

5. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5%, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

6. Der Lieferant ist zu Teillieferungen nicht berechtigt.

7. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

8. Krieg, Bürgerkrieg, Export- und Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen oder gesetzlichen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebsbeschränkungen, Insolvenz unserer Endkunden u.ä. Störungen und Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer Ihres Vorliegens von der Pflicht zur vorgesehenen bzw. rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich über derartige Umstände zu benachrichtigen und ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wird uns die Vertragserfüllung durch einen Fall höherer Gewalt vor Abnahme dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, so sind wir nach angemessener Zeit zur Stornierung berechtigt. 


5. Eigentumssicherung

1. An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen und eventuelle Kopien auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

2. Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.

3. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte ausgeschlossen, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen wird.


6. Gewährleistungsansprüche

1. Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.

2. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von zehn Arbeitstagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.

3. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

4. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.


7. Produkthaftung

1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer jeweils angemessenen Deckungssumme zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.


8. Schutzrechte

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und von alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.


9. Geheimhaltung

1. Der Lieferant ist verpflichtet, die besonderen Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.

2. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend der Regelung in Ziff. 9.1. verpflichten.


10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für beide Seiten ist Neustadt in Holstein; ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Lübeck.

2. Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

3. Sollten einzelne Bestimmungen unsere Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig und anwendbar.


Stand: Januar 2021

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Postadresse - Schreiben Sie uns Baltic smart Energy

Holmer Weg 16, 23730 Neustadt in Holstein